Gefahrenstelle Baustelle

Im Schilderwald den Überblick behalten und kein Bußgeld riskieren. © ADFC | April Agentur

Bußgeldkatalog für Radfahrende

Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger*innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer*innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrende sind erhöht worden.

Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt. In der blauen Medienbox finden sich ein Pdf der Tabelle sowie die Bußgelder für Kfz-Führende. Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:

Bußgeldkatalog

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts

Parken und Halten

  • Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden - von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen. Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.
  • Das gab es im „ruhenden Verkehr“ bisher noch nicht: Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer*innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Weitere Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt.
  • Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad – von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen. Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

 

Hier gibt es die Bußgelder in der Übersicht

Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt. In der blauen Medienbox steht die Tabelle als Pdf zur Verfügung.

Tatbestand

Bußgeld

Mit Behinderung anderer

Mit Gefährdung anderer

Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung

Punkte

Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt

55 Euro

70 Euro

80 Euro

100 Euro

 

Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vor­geschriebener Fahrt­richtung befahren

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239)

55 Euro

70 Euro

80 Euro

100 Euro

 

Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241)

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Befahren einer nicht frei­gegebenen Fußgängerzone

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Befahren einer freigege­benen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit

15 Euro

-

30 Euro

-

 

Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger*innen angepasst

15 Euro

-

-

-

 

Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254)

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Trotz vorhandener Schutz­streifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

15 Euro

25 Euro

 

 

 

Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet

 

 

70 Euro

 

1

Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert

-

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Freihändig fahren

5 Euro

-

-

-

 

Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicher­heitsvorrichtungen

5 Euro

-

-

-

 

Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger

5 Euro

-

-

-

 

Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit

20 Euro

-

25 Euro

35 Euro

 

Beleuchtung trotz Dunkel­heit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder ver­schmutzt/verdeckt

20 Euro

-

25 Euro

35 Euro

 

Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit

15 Euro

-

-

-

 

Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit

10 Euro

 

 

 

 

Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

80 Euro

-

-

-

1

Haltgebot oder andere Zeichen von Polizei­beamten nicht beachtet

25 Euro

-

-

-

 

Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt

55 Euro

-

-

-

 

Missachtung des Rotlichts an der Ampel

60 Euro

-

100 Euro

120 Euro

1

Die Ampel war bereits län­ger als eine Sekunde rot

100 Euro

-

160 Euro

180 Euro

1

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten

35 Euro

50 Euro

75 Euro

 

(1)

Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert

350 Euro

-

-

-

2

Fußgängern am Fuß­gängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht

40 Euro

-

-

-

 

Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war

15 Euro

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

Der neue Bußgeldkatalog trat nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 9. November 2021 in Kraft. Für vorher begangene Verkehrsverstöße galten teilweise niedrigere Bußgelder.

(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab dem 9. November 2021. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)

Verkehrsrecht für Radfahrende (PDF)

Verwandte Themen

„Auch wenn du Recht hast, #fahrrunter“

Die gemeinsame Kampagne der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, des ADAC und…

Fahrrad trifft…17 Ziele - Mühlentour

Mit dem Fahrrad die Welt entdecken – das geht! Der ADFC hat fünf Abenteuertouren in Bremen zum selbstständig Nachfahren…

Klimafreundliche Mobilität im Kita-Alltag

Im Workshop ener:kita von energiekonsens haben wir Anregungen geben können, um Eltern, Kolleg*innen und pädagogische…

3.000 gemeldete Mängel

Mittlerweile wurden im ADFC-Mängelmelder 3.000 Meldungen eingetragen. Spitzenreiter unter den gemeldeten Mängeln sind…

Druckvorlage: Gib Fahrrädern 1,5 m Abstand!

PDF zum Ausdrucken, Laminieren und Ans-Fahrrad-Heften

Aktion zum Tag der Verkehrssicherheit: „Realer Mängelmelder“

Der ADFC Bremen hat am Tag der Verkehrssicherheit seinen Mängelmelder zum Leben erweckt. Stadtweit wurden…

Fahrrad trifft…17 Ziele - Stadt Land Fluss

Mit dem Fahrrad die Welt entdecken – das geht! Der ADFC hat fünf Abenteuertouren in Bremen zum selbstständig Nachfahren…

Fahrrad trifft…17 Ziele - Tolle Aussicht auf einem Berg aus Müll

Mit dem Fahrrad die Welt entdecken – das geht! Der ADFC hat fünf Abenteuertouren in Bremen zum selbstständig Nachfahren…

Fahrrad-Codierung

Der ADFC Bremen codiert zu bestimmten Veranstaltungen Fahrräder. Diese Events werden rechtzeitig auf unserer Website…

https://bremen.adfc.de/artikel/bussgeldkatalog-fuer-radfahrende-5

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 220.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

    weiterlesen

  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

    weiterlesen

  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

    weiterlesen

  • Gibt der ADFC Bremen einen Newsletter heraus?

    Circa einmal im Monat informiert der ADFC Bremen mit seinem Newsletter über vergangene Events, aktuelle Projekte und anstehende Termine. Hier erfährst du alles über unsere Aktivitäten und bist frühzeitig informiert!

    Unter folgendem Link kannst du dich für den ADFC Newsletter anmelden

     

    weiterlesen

  • Wie erreiche ich den ADFC Bremen?

    Geschäftsstelle des ADFC Landesverband Bremen e.V.

    Grünenstraße 35

    28199 Bremen

     

    Telefon: +49 421 51 77 88 20
    E-Mail: info@adfc-bremen.de


    Persönliche Termine sind mit unseren Mitarbeiter:innen nach Absprache möglich.

    weiterlesen

  • Gibt der ADFC mir Tipps für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir dir die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennst du auf einen Blick mit welcher Güte du bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen kannst.

    Für (Tages-)Touren im Land Bremen und Umgebung hat der ADFC Bremen gemeinsam mit dem Weser-Kurier das Heft "Rad+Tour" herausgegeben, das in der Geschäftsstelle erhältlich ist.

    weiterlesen

  • Codiert der ADFC mein Fahrrad?

    Der ADFC Bremen codiert zu bestimmten Veranstaltungen Fahrräder. Diese Events werden rechtzeitig auf unserer Website oder im Radtouren- und Veranstaltungsportal des ADFC bekanntgegeben. Mit einem neuen Verfahren, der Nadelmarkierung werden verschlüsselte personenbezogene Daten in den Rahmen der Fahrräder geprägt und sind dann so eindeutig dem Eigentümer zuzuordnen. Die Codierung schreckt potentielle Diebe ab oder erschwert zumindest den Weiterverkauf des gestohlenen Fahrrads.

    Mitzubringen sind neben dem eigenen Fahrrad ein Eigentumsnachweis oder Kaufbeleg und der Personalausweis.

    Die Vorteile auf einen Blick:

    • Durch das geringere Diebstahlrisiko vermindern sich bei vielen Fahrradversicherungen die Beiträge.
    • Einfachere Aufklärung von Fahrraddiebstählen durch die Polizei aufgrund der personenbezogenen Daten und schnelle Zuführung aufgefundener Fahrräder.
    • Die Registrierung in großen Datenbanken ist überflüssig, da die Codiernummer einheitlich zugeordnet werden kann.

    Die Codiergebühr beträgt 15 €, Familientarif 25 €, ADFC- Mitglieder zahlen nur 6 €, Familientarif 11 €

    Bestimmte Fahrräder werden von uns aus technischen Gründen nicht mit einer Codierung versehen. Dazu gehören Fahrradrahmen aus Carbon, Titanal, sehr leichte Alu-Sportrahmen oder auch spezielle Rahmenformen sowie die meisten Kinderräder.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt